Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.12.2023. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 20.10.2026 (siehe Fassungen).
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01.12.2023 in Kraft
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.